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Aktualisiert: 24. Okt. 2022

Die EEG-Umlage war eine langjähriges Finanzierungs-Instrument zum Ausbau der Erneuerbaren Energien. Sie wurde am 7. Juli 2022 durch den Bundestag abgeschafft.

Jede Investition in Solarenergie ist an der Einspeisung von Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung beteiligt. Der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) verkauft den erzeugten Strom an der Strombörse. Die Vergütung seitens des ÜNB erfolgt auf Basis festgelegter Sätze.


Liegen die Preise, die an der Strombörse erzielt werden, unterhalb der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze, wird den Netzbetreibern der Differenzbetrag vergütet. Alternativ kann der erzeugte Strom auch direkt verkauft werden.


Über das Marktprämienmodell wird der Unterschied des an der Strombörse erreichten Preises und der Einspeisevergütung durch eine Marktprämie ausgeglichen.


Um einen Wechsel möglichst vieler Erneuerbare-Energien-Anlagen in die Direktvermarktung anzureizen, wird zusätzlich eine Managementprämie ausgeschüttet.


Die Auszahlungen an die Betreiber übertreffen die Einnahmen aus dem Verkauf der Strommengen teilweise um ein Vielfaches. Dieser Differenzbetrag wurde bis zum 30. Juni 2022 durch die EEG-Umlage auf alle Stromverbraucher umgelegt. Bis dato mussten alle Stromverbraucher die EEG-Umlage entrichten. Sie war Teil des Strompreises.


Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 wurde diese Umlage gesetzlich abgeschafft. Die Energieversorger wurden zudem verpflichtet, den Wegfall der Gebühr hundertprozentig an die Endkunden weiterzureichen.




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